Das Energieaudit ist ein Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Kosten festzulegen. Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, welches mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von akkreditierten Auditoren durchgeführt und von unabhängigen Behörden überwacht wird. In den §§ 8 – 8d des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) findet sich die Grundlage der Verpflichtung zur Durchführung periodischer Energieaudits. Das BAFA ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits beauftragt.
Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.
Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Die weiteren grundsätzlichen Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a EDL-G und im Merkblatt des BAFA beschrieben.