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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines
  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen der conaudit UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend conaudit genannt. Im Verhältnis zu Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sie auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des anderen Vertragsteils sind nur mit schriftlicher Zustimmung von conaudit dieser gegenüber wirksam.

 

II. Vertragsschluss
  1. Ein Vertrag mit conaudit gilt erst dann als geschlossen, wenn dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung der conaudit zugeht.
  2. Art und Umfang der von den Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem nach Abs. 1 bestätigten Auftrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Standards, Richtlinien und sonstige Bedingungen erlangen nur dann Geltung, wenn sie durch schriftliche Vereinbarung in das Vertragsverhältnis einbezogenen worden sind.
  3. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. Bestätigung in Schriftform. Dies gilt auch für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern des der conaudit.
  4. Der Umfang der Leistungen der conaudit wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. § 649 BGB gilt entsprechend.

 

III. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Von conaudit angenommene Aufträge werden durchgeführt, bzw. Gutachten werden unparteiisch, neutral und nach besten Wissen und Gewissen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der conaudit üblichen Handhabung erstellt.
  2. Ist die vertragsgemäße Durchführung der vom conaudit geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet conaudit für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Abnutzungen und/oder Zerstörungen dieser Gegenstände keinen Ersatz.
  3. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung der Leistung durch conaudit ein eingesetztes Gerät beschädigt, zerstört oder kommt abhanden, so ist conaudit berechtigt, vom Auftraggeber Wertersatz zu verlangen. Der Ersatzanspruch entfällt oder ist angemessen herabzusetzen, soweit conaudit ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
  4. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung der conaudit auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
  5. Der Auftraggeber hat conaudit alle für die Durchführung dessen Leistung relevanten Auskünfte und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. conaudit ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. conaudit übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme, die seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von ihm oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags. Ist conaudit mit der Prüfung eines Objekts auf technische Sicherheit beauftragt, so übernimmt er keine Gewähr für die Freiheit des geprüften Objekts von sonstigen Mangeln, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.
  6. Soweit zur Durchführung der Leistung der conaudit Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Annahmeverzug gerät, ist conaudit berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der conaudit bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  7. conaudit hat das Recht, die ihm obliegenden Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten, geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.
  8. Wird conaudit außerhalb seines Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Der conaudit ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird conaudit rechtzeitig über alle vor Ort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich informieren.
  9. Umfasst der Vertrag auf das EDV-System des Auftraggebers bezogene Leistungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervalle regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet conaudit nur, wenn und soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus einem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  10. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte, Gutachten oder ggf. Zertifikate gelten die vertraglichen Leistungen der conaudit als erbracht und abgeschlossen.

 

IV. Datenschutz
  1. conaudit beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. conaudit trifft Vorkehrungen dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
  2. conaudit kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
  3. conaudit behält sich die Urheberrechte an den erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich vor.
  4. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten, bzw. die vom conaudit erbrachte Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, der bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

 

V. Fristen und Termine
  1. Die Auftragsfristen der conaudit sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
  3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt conaudit erst, nachdem ihr eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde, in Verzug, und nur dann, wenn conaudit die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
  4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn conaudit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  5. Der Auftraggeber kann von dem Vertrag nur dann zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn conaudit mit der zu erbringenden Leistung in Verzug geraten ist oder die Unmöglichkeit der Leistung allein zu vertreten hat.
VI. Gewährleistung
  1. Soweit conaudit Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass conaudit keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
  2. Ansonsten kann conaudit bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der conaudit durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.
  3. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern conaudit die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens nach zwei Wochen, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache, conaudit gegenüber schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
  5. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
  6. Sämtliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, also bei Übergabe der Leistung soweit anderweitig nichts schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, geltend gemacht werden.

 

VII. Haftung
  1. conaudit haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der conaudit, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht der conaudit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der conaudit oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des conaudit beruhen, sowie für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 II Nr. 2 BGB.
  4. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und darf.
  5. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die conaudit aufkommen muss, unverzüglich gegenüber conaudit schriftlich anzuzeigen.
  6. Soweit Schadensersatzansprüche gegen conaudit ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der conaudit.
  7. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 1 Jahr ab Eingang des Gutachtens / der Leistung beim Auftraggeber.

 

VIII. Zahlungsbedingungen
  1. Für die Berechnung der Leistungen gelten die beim Vertragsabschluss vereinbarten Preise bzw. Stundensätze, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.
  2. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung, spätestens zwei Wochen nach Rechnungserstellung fällig. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem Konto der conaudit maßgeblich.
  3. Für die Berechnung der Leistungen der conaudit wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
  4. conaudit behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.
  5. Beanstandungen der Rechnungen der conaudit sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
  6. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird conaudit dem Auftraggeber dies schriftlich mitteilen. Auf § 650 BGB wird verwiesen.
  7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragsgeber nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche der conaudit gegenüber dem Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, so ist conaudit berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosen Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten. Die Regelung IV. Nr. 5 ist anwendbar.
  9. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen. Auf §§ 286, 288, 247 BGB wird verwiesen. conaudit ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist. Außerdem ist conaudit berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von 5,00 zu erheben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass conaudit kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
  1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist – soweit hierüber eine Vereinbarung zulässig ist – der Sitz der conaudit.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebene Verpflichtungen ist der Sitz der conaudit.
  3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
X. Abschlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und conaudit verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung oder Ersatzbestimmung anzustreben.

Hängt nach den vorstehenden Bedingungen die Wirksamkeit einer Rechtshandlung von der Schriftform ab, so bedarf auch die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

Leipzig, den 24. Mai 2017